
Mit dem Jahr 2017 endete auch die Übergangsphase des im vergangenen Sommer beschlossenen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (auch NetzDG oder Facebook-Gesetz), welches die juristischen Grundbedingungen für Veröffentlichungen (Postings) auf sozialen Plattformen beziehungsweise Netzwerken essenziell verändert. Das teilweise umstrittene Gesetz ist im vergangenen Jahr vom Bundestag beschlossen worden und soll Online-Netzwerke wie etwa Facebook, Twitter oder YouTube zu einem härteren Vorgehen gegen Hetze und Hasskommentare verpflichten. Strafbare Inhalte die innerhalb der Netzwerke auftauchen, sollen dadurch schneller wieder verschwinden, Täter namhaft gemacht werden und Opfer mehr Rechtsschutz erhalten.
Dies gilt sowohl für private Nutzer wie auch für Wirtschaftstreibende aus der ganzen Welt, die von Deutschland aus auf das Internet zugreifen und sich hier mitteilen. Kritiker sehen die Meinungsfreiheit im Netz dadurch möglicherweise stark eingeschränkt und warnen davor, dass damit den Unternehmen die Entscheidung darüber überlassen werde, was rechtmäßig sei und was nicht. Wir zeigen, was sich mit dem Gesetz verändert und was dies vor allem für Wirtschaftsunternehmen und Werbetreibende auf den Social-Media-Plattformen bedeutet. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ist seit dem 1. Januar 2018 rechtskräftig.

Entscheidende Veränderungen im digitalen Raum
Mit dem 2017 verabschiedeten Gesetz werden Plattformbetreiber wie Facebook oder YouTube zu mehr gesellschaftlicher wie auch juristischer Verantwortung gezogen. Gleichzeitig wird die Anonymität der Internetnutzer durch eine Auskunftspflicht seitens der Provider eingeschränkt. Opfer von Verleumdungen, Beleidigungen und Schmähkritik haben nun einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Tätern, welche sich im Netz strafrechtlich relevante Persönlichkeitsverletzungen schuldig gemacht haben. Nutzer der Netzwerke können dementsprechend auch gesperrt und angezeigt werden. Opfer und Betroffene sollen so die Identität der Täter bei ihrem Internetanbieter in Erfahrung bringen können. Kritiker warnen jedoch davor, dass nun private Wirtschaftsunternehmen darüber entscheiden, was rechtens ist und was nicht.
Was zum einen die juristische Kompetenz der Betreiber übersteigt und zum anderen die Gefahr der Netzzensur durch private Meinungen und Perspektiven verstärken könnte. Plattformanbieter und Betreiber sozialer Netzwerke könnten etwa dazu neigen, auch legale Kommentare und Veröffentlichungen auf Verdacht zu löschen, um hohen Strafen einfach vorzubeugen. Der gesamte Gesetzesentwurf sieht etwa vor, dass Einträge wie sogenannte Hasskommentare, Falschmeldungen, Pornografie und verfassungsfeindliche Verunglimpfungen oder auch landesverräterische Fälschungen binnen 24 Stunden von der jeweiligen Plattform gelöscht werden müssen. Das Gesetz umfasst über 24 solcher Delikte, wobei ursprünglich noch 14 weitere Straftatbestände vorgesehen waren. Für schwierige Fälle haben die Unternehmen für eine juristische Beurteilung bis zu einer Woche Zeit.
Im Zweifelsfall wird lieber gelöscht
Die Europäische Union hat im vergangenen Jahr bereits eine Studie vorgelegt, aus der hervorgeht, dass soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube bereits vor dem Gesetzeserlass rund 70 Prozent aller beanstandeten Inhalte auf Grundlage ihrer freiwilligen Selbstverpflichtung aus dem Netz entfernt haben. Bei genauerer Betrachtung der Studie zeigt sich, dass in Deutschland auf den drei genannten Plattformen im Erhebungszeitraum November und Dezember 2017 mit 100 Prozent die höchste Löschquote im europäischen Vergleich aufwies. Das heißt, bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetztes haben die Plattformanbieter sich quasi selbst bereinigt und somit schon in Eigenregie entschieden, was womöglich rechtswidrig ist und was nicht. Dabei könnte möglicherweise auch eine Vielzahl an legalen Beiträgen gelöscht worden sein.
Die in der Studie genannten Zahlen erheben jedoch kaum Anspruch auf Vollständigkeit und sind demnach auch nicht repräsentativ. Dabei Bedarf es natürlich einer Differenzierung. Es muss sorgfältig unterschieden werden, was eine Meinungsäußerung darstellt und was illegal einen Straftatbestand erfüllt. Hierfür sieht das Gesetz auch eine Art neutrale Schlichtungsstelle vor, an die sich Netzwerkbetreiber im Notfall wenden können.

Was ändert sich für Werbetreibende auf Facebook?
Unternehmen und Werbetreibende sehen sich mit neuen Richtlinien auf den einzelnen Plattformen konfrontiert. Diese schränken das zielgruppenspezifische Ausspielen der Werbeanzeigen ein. Hier können beispielsweise die Zielgruppen nicht mehr nach gewissen soziodemografischen und ethischen Parametern gefiltert werden. Niemand wird sozusagen mehr ausgeschlossen, die Genauigkeit und Effektivität der Anzeigenschaltung ist dadurch begrenzter. Eine große Rolle spielen etwa Bezüge zu den persönlichen Eigenschaften. So heißt es etwa in den Richtlinien bei Facebook:
„Werbeanzeigen dürfen keinen Content enthalten, der persönliche Eigenschaften behauptet oder impliziert. Dazu zählt das direkte oder indirekte Behaupten oder Implizieren von Informationen in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Glaube, Alter, sexuelle Orientierung oder Praktiken, Geschlecht, Behinderung, Gesundheitszustand (dies gilt sowohl für die physische als auch für die geistige Gesundheit), finanzielle Situation, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Vorstrafen oder Namen von Personen.“
Hier wird schnell klar, das Facebook im Zuge des NetzDG auch die eigenen Richtlinien an ethische und moralische Wertvorstellungen der Allgemeinheit anzupassen versucht. Dies erhöht die Transparenz und die Gerechtigkeit im Netz. Ein großes Thema bei Facebook spielen weiterhin auch die nicht jugendfreien Inhalte:
„Werbeanzeigen dürfen keinen nicht jugendfreien Content enthalten. Dazu zählen Nacktheit oder die Darstellung von Personen in expliziten bzw. zweideutigen Positionen oder Handlungen, die übermäßig anzüglich oder sexuell provokant sind.“

Sämtliche bei Facebook und Instagram geschaltete Werbeanzeigen werden darüber hinaus einem allgemeinen Überprüfungsverfahren unterzogen. Bevor Werbeanzeigen auf Facebook oder Instagram gezeigt werden, wird so sichergestellt, dass diese den Werberichtlinien entsprechen. Bei der Überprüfung wird ebenfalls der Content auf der Landing Page (Bilder, Texte, Targeting und Positionierung) zur jeweiligen Werbeanzeige geprüft. Die Anzeige wird unter Umständen nicht genehmigt, wenn der Inhalt der Landing Page nicht vollständig funktioniert, nicht den in der Werbeanzeige hervorgehobenen Produkten oder Leistungen entspricht oder eben die Werberichtlinien nicht einhält.
In den allgemeinen Werberichtlinien beschreibt Facebook dann praktischerweise was „verbotener“ und was „nicht erlaubter“ Content ist. Jedoch gibt es zu den einzelnen Punkten kaum genauere Erklärungen. Hier werden beispielsweise unter verbotenem Content „Grammatik und Beleidigungen“ gelistet.
Was damit gemeint ist, lässt sich zunächst nur ahnen. Die Prüfung findet in der Regel dann bereits vor der Veröffentlichung statt. Die Anzeige kann jedoch bei Ablehnung bearbeitet und erneuten überprüft werden. Facebook erläutert Ihnen dann per Mail, was konkret abgelehnt wurde und was entsprechend in der Anzeige zu ändern ist. Weiterhin kann gegen die Ablehnungsentscheidung auch über ein konkretes Formular Einspruch erhoben werden. Sonderregelungen befassen dann beispielsweise auch die Video-Ads auf Facebook, das allgemeine Targeting, die Positionierung der Werbeanzeige, den verwendeten Text oder die Verwendung von Markenzeichen. Ebenfalls betroffen sind hier die sogenannten Lead-Ads bei denen keine Abfrage von bestimmten Informationen (z. B. Vorstrafen, Finanzdaten, Gesundheit, etc.) mehr erlaubt ist.
In der Konsequenz geht für Werbetreibende die Genauigkeit der Anzeigen in den Zielgruppen etwas verloren. Bestimmte Gruppen können nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen werden, was das Targeting wiederum erschwert.

Was ist mit YouTube, Twitter und Co.?
Selbstredend ist von dem neuen Gesetz nicht nur Facebook und dessen Tochter Instagram betroffen. Starke Auswirkungen hat die Neuregelung auch auf Videoplattformen wie YouTube oder Micro-Messaging Dienste wie etwa Twitter. Bereits Mitte des letzten Jahres hat YouTube eine konsequente Umsetzung der eigenen Werberichtlinien forciert, welche bereits seit 2012 bestehen aber bisweilen kaum eine Berücksichtigung erfahren haben. Mit entsprechend mehr Konsequenz in Bezug auf die Richtlinien entscheidet die Plattform nun, vor welchen Videos eine Anzeige geschaltet wird und vor welchen eben nicht. Betroffen sind dabei auch alle bereits über einen Kanal veröffentlichte Videos. Google, beziehungsweise YouTube will dadurch verhindern, dass die Werbung von Unternehmen mit abschreckenden Inhalten des Videos in Verbindung gebracht wird. Nach den Richtlinien sind abschreckende Inhalte Videoclips, in denen sexuelle Inhalte, Gewalt, unangemessene Ausdrücke, Drogen oder umstrittene oder heikle Themen und Ereignisse zur Sprache kommen.
Viel Chaos herrscht durch das neue Gesetz auch bei dem Microbloggingdienst Twitter. Kaum war das NetzDG im Kraft, wurden erste Accounts bei Twitter hierzulande gesperrt, Tweets gelöscht und unzählige Klagen wegen Volksverhetzung erhoben. Gerade in der politischen Landschaft wird die Neuregulierung gerne instrumentalisiert. Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss das Gesetz für die Digitalwirtschaft über einen längeren Zeitraum einnimmt. Auf der einen Seite kommt es den Unternehmen zugute, da beispielsweise keine negativ aufgeladenen Inhalte mit dem beworbenen Produkt oder der Marke in Verbindung gebracht werden können und sich somit keine negativen Assoziationen beim Zuschauer festigen. Auf der anderen Seite gehen, wie bei Facebook, genauere Targeting-Optionen verloren, was die Streuung einer Werbeanzeige mitunter erhöhen kann und die Effektivität mindert. Wie überall gibt es auch hier die zwei berühmten Seiten der Medaille, wobei Wirtschaftsunternehmen sich weiter an den eigenen Kommunikationsrichtlinien orientieren sollten und gleichzeitig hier die Richtlinien der einzelnen Netzwerke mit einzubeziehen.

Der Ruhestand des Inhabers eines in Suhl ansässigen Taxiunternehmens drohte sich, als Schlussstrich auch auf die Firma auszuwirken.

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Andreas Jung
